Artikel 5 VO (EWG) 82/1964

(1) Die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in Länder außerhalb der Gemeinschaft für eine der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission(1) genannten Lieferungen oder für die Unterstellung unter die Regelung des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 werden in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die in Artikel 2 genannte Erklärung angenommen wird.

(2) Die Zollbehörde trägt in Feld 11 der „Bescheinigung für entbeintes Fleisch” die Nummer und das Datum der Erklärungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ein.

Wird die Regelung des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 in Anspruch genommen, so gibt die Zollbehörde die Nummer und das Datum der Zahlungserklärungen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 an.

Erforderlichenfalls werden diese Angaben auf der Rückseite der Bescheinigung gemacht und von der Zollbehörde bescheinigt.

(3) Nach Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Menge der zur Ausfuhr bestimmten Teilstücke wird die „Bescheinigung für entbeintes Fleisch” auf dem Verwaltungsweg an die mit der Zahlung der Ausfuhrerstattungen beauftragte Stelle weitergeleitet.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

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