Artikel 6 VO (EWG) 82/1964
(1) Die Sondererstattung wird außer im Fall höherer Gewalt nur gewährt, wenn die Gesamtmenge der Teilstücke, die aus der Entbeinung unter der Kontrolle gemäß Artikel 2 Absatz 3 stammen und in der/den Bescheinigung(en) gemäß Artikel 4 Absatz 1 aufgeführt sind, ausgeführt wird.
(2) Bei der Entbeinung des Hinterviertels steht es dem Marktteilnehmer jedoch frei, nicht die Gesamtmenge der aus der Entbeinung stammenden Teilstücke auszuführen.
Entspricht die zur Ausfuhr bestimmte Menge mindestens 95 % des Gesamtgewichts der aus der Entbeinung unter der Kontrolle gemäß Artikel 2 Absatz 3 stammenden Teilstücke, so wird die Sondererstattung gewährt.
Entspricht die zur Ausfuhr bestimmte Menge weniger als 95 %, aber mindestens 85 % des Gesamtgewichts der aus der Entbeinung stammenden Teilstücke, so wird die Sondererstattung entsprechend gekürzt.
Die Höhe dieser Anpassung wird im Rahmen der Festsetzung oder Änderung des betreffenden Erstattungssatzes festgelegt. Der Betrag wird insbesondere unter Berücksichtigung des Werts der verschiedenen Teilstücke festgesetzt, die voraussichtlich auf dem Gemeinschaftsmarkt bleiben.
(3) Die Knochen, groben Sehnen, Knorpel, Fettstücke und die übrigen beim Entbeinen anfallenden Abschnitte können innerhalb der Gemeinschaft vermarktet werden.
(4) Marktteilnehmer, die eine der in Absatz 2 genannten Optionen in Anspruch nehmen wollen, müssen dies in ihrer Erklärung gemäß Artikel 2 Absatz 1 angeben.
Außerdem ist in die Bescheinigung(en) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Folgendes einzutragen:
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in Feld 4 das Nettogesamtgewicht der aus der Entbeinung stammenden Teilstücke und gegebenenfalls der Vermerk
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- Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 — Option 95 %
, oder
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- Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 — Option 85 %
,
- —
in Feld 6 das Nettogewicht der auszuführenden Teilstücke.
Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Arten von Teilstücken, die die Marktteilnehmer nicht auszuführen beabsichtigen, auf zwei je Entbeinungsvorgang begrenzen.
(5) Liegt die ausgeführte Menge unter dem in Feld 6 der Bescheinigung(en) gemäß Artikel 4 Absatz 1 angegebenen Gewicht, so wird die Sondererstattung entsprechend gekürzt. Der Prozentsatz dieser Kürzung entspricht
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bei einer festgestellten Differenz zwischen dem ausgeführten Gewicht und dem in Feld 6 der Bescheinigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 eingetragenen Gewicht von höchstens 10 % dem Fünffachen des Prozentsatzes der festgestellten Gewichtsdifferenz;
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in allen anderen Fällen 80 % des Erstattungssatzes für Erzeugnisse des KN-Codes 020130009100 oder des KN-Codes 020130009120, der zu dem in Feld 21 der Ausfuhrlizenz genannten Zeitpunkt gilt, auf deren Grundlage die Zollförmlichkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erfüllt wurden.
Die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehene Sanktion findet in den im vorliegenden Absatz genannten Fällen keine Anwendung.
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