Artikel 7 VO (EWG) 82/1964
(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten statt der Kontrolle der zuständigen Behörde im Hinblick auf das Entbeinen der Hinterviertel angemessene Kontrollmaßnahmen vorsehen, insbesondere daß
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bei der Erteilung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bescheinigung angemessene Maßnahmen ergriffen werden, die durch eine unlöschbare Kennzeichnung die Identifizierung jedes aus der Entbeinung stammenden Stückes ermöglichen und in Feld 7 dieser Bescheinigung das Eigengewicht der Hinterviertel angegeben wird,
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die Einzelheiten der Zurichtung und Verpackung sowie eine Beschreibung der verschiedenen herzustellenden Teilstücke festgelegt werden,
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die in Artikel 5 genannten Zollförmlichkeiten binnen der in Artikel 3 genannten Frist gleichzeitig für das gesamte entbeinte Fleisch erfüllt werden,
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bei der Erfüllung dieser Zollförmlichkeiten eine einzige „Bescheinigung für entbeintes Fleisch” , die die Gesamtmenge des aus der Entbeinung stammenden Fleisches betrifft, mit der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bescheinigung vorgelegt wird,
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die zuständige Behörde in den Entbeinungsräumen Kontrollen durch Stichproben vornimmt.
(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß
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die in Artikel 2 Absatz 2 genannte Bescheinigung der mit der Zahlung der Erstattungen beauftragten Stelle nicht auf dem Verwaltungsweg zugesandt wird,
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eine einzige „Bescheinigung für entbeintes Fleisch” betreffend die Gesamtmenge aus der Entbeinung stammendes Fleisch mit der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bescheinigung ausgestellt wird,
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diese beiden Bescheinigungen bei der Erfüllung der Zollausfuhrförmlichkeiten gleichzeitig vorgelegt werden,
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diese beiden Bescheinigungen unter den in Artikel 5 Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen gleichzeitig weitergeleitet werden.
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