Artikel 7 VO (EWG) 82/1964
(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß
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eine einzige „Bescheinigung für entbeintes Fleisch” betreffend die Gesamtmenge aus der Entbeinung stammendes Fleisch mit der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bescheinigung ausgestellt wird,
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diese beiden Bescheinigungen bei der Erfüllung der Zollausfuhrförmlichkeiten gleichzeitig vorgelegt werden,
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diese beiden Bescheinigungen unter den in Artikel 5 Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen gleichzeitig weitergeleitet werden.
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