Artikel 7 VO (EWG) 82/1964

(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten statt der Kontrolle der zuständigen Behörde im Hinblick auf das Entbeinen der Hinterviertel angemessene Kontrollmaßnahmen vorsehen, insbesondere daß

bei der Erteilung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bescheinigung angemessene Maßnahmen ergriffen werden, die durch eine unlöschbare Kennzeichnung die Identifizierung jedes aus der Entbeinung stammenden Stückes ermöglichen und in Feld 7 dieser Bescheinigung das Eigengewicht der Hinterviertel angegeben wird,

die Einzelheiten der Zurichtung und Verpackung sowie eine Beschreibung der verschiedenen herzustellenden Teilstücke festgelegt werden,

die in Artikel 5 genannten Zollförmlichkeiten binnen der in Artikel 3 genannten Frist gleichzeitig für das gesamte entbeinte Fleisch erfüllt werden,

bei der Erfüllung dieser Zollförmlichkeiten eine einzige „Bescheinigung für entbeintes Fleisch” , die die Gesamtmenge des aus der Entbeinung stammenden Fleisches betrifft, mit der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bescheinigung vorgelegt wird,

die zuständige Behörde in den Entbeinungsräumen Kontrollen durch Stichproben vornimmt.

(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß

die in Artikel 2 Absatz 2 genannte Bescheinigung der mit der Zahlung der Erstattungen beauftragten Stelle nicht auf dem Verwaltungsweg zugesandt wird,

eine einzige „Bescheinigung für entbeintes Fleisch” betreffend die Gesamtmenge aus der Entbeinung stammendes Fleisch mit der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bescheinigung ausgestellt wird,

diese beiden Bescheinigungen bei der Erfüllung der Zollausfuhrförmlichkeiten gleichzeitig vorgelegt werden,

diese beiden Bescheinigungen unter den in Artikel 5 Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen gleichzeitig weitergeleitet werden.

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