Artikel 1 VO (EWG) 82/32
(1) Für die Erzeugnisse, die den in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Bedingungen entsprechen, können Sondererstattungen bei der Ausfuhr gewährt werden.
(2) Diese Verordnung gilt für Ausfuhren in bestimmte Drittländer von frischem oder gekühltem Fleisch in Form von ganzen Tierkörpern, halben Tierkörpern, „quartiers compensés” , Vordervierteln und Hintervierteln.
(3) Wird ein Schlachtkörper oder ein nichtgetrenntes Hinterviertel, dem Leber und/oder Nieren anhaften, gestellt, so wird sein Gewicht verringert um
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5 kg für die Leber und die Nieren,
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4,5 kg für die Leber,
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0,5 kg für die Nieren.
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