Präambel VO (EWG) 82/32

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 885/68 des Rates(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 427/77(3), sind die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Betrages dieser Erstattungen festgelegt worden.

Wegen der Marktlage in der Gemeinschaft und der Absatzmöglichkeiten für bestimmte Erzeugnisse des Rindfleischsektors, die zur Zeit für Interventionsankäufe in Frage kommen, empfiehlt es sich, die Bedingungen festzulegen, unter denen Sondererstattungen bei der Ausfuhr für diese Erzeugnisse gewährt werden können, wenn sie für bestimmte Drittländer bestimmt sind und zu einer Reduzierung der Interventionsankäufe führen.

Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 24.

(2)

ABl. Nr. L 156 vom 4.7.1968, S. 2.

(3)

ABl. Nr. L 61 vom 5.3.1977, S. 16.

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