Artikel 3 VO (EWG) 82/563

Die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 vorgesehene Entfernung des Fettgewebes darf nur bei einem Teil der äußeren Fettschichten durchgeführt werden, und zwar:

bei der Hüfte, beim Ledenstück und in der Mitte des Rippenstücks,

beim dicken Ende der Brust und im Umkreis der Geschlechtsorgane, des Afters und des Schwanzes,

bei der Oberschale.

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