Artikel 2 VO (EWG) 82/563

Für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 wird zur Unterscheidung zwischen den Schlachtkörpern junger männlicher nicht kastrierter Tiere von weniger als zwei Jahren und den Schlachtkörpern anderer männlicher nicht kastrierter Tiere das Alter der Tiere herangezogen, das auf der Grundlage der Angaben überprüft wird, die im Rahmen des in den Mitgliedstaaten gemäß Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000(1) aufgebauten Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zur Verfügung stehen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.