Artikel 1 VO (EWG) 82/563
(1) Der auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder gemäß Artikel 6 dritter und vierter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 festzustellende Marktpreis ist der Preis frei Eingang Schlachtstätte, ohne Mehrwertsteuer, gezahlt an den Lieferer für das Tier. Dieser Preis wird ausgedrückt pro 100 kg Schlachtkörper gemäß der Referenzschnittführung nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung, am Haken der Schlachtstätte gewogen und eingestuft.
(2) Das zugrunde zu legende Gewicht ist:
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das Gewicht des Schlachtkörpers nach Abkühlung oder
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das Gewicht des warmen Schlachtkörpers, das nach der Schlachtung so schnell wie möglich festgestellt wird, abzüglich 2 v. H.
(3) Im Fall der Abweichung des gewogenen und eingestuften Schlachtkörpers am Haken von der Referenzschnittführung wird sein Gewicht durch die Anwendung der im Anhang festgelegten Korrekturen angepaßt. In diesem Fall wird der Preis für 100 kg Schlachtkörper entsprechend angepaßt.
(4) Ergeben sich für das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats nach dem vorstehenden Absatz gleiche Korrekturen, werden diese auf einzelstaatlicher Grundlage berechnet. Ändern sie sich von einem Schlachtbetrieb zum anderen, werden sie für jeden Betrieb einzeln berechnet.
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