Präambel VO (EWG) 82/563

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 letzter Unterabsatz, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Hinblick auf die Feststellung der Marktpreise für Rindfleisch ist nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 die schrittweise Einführung eines Schemas zur Schlachtkörperbewertung in der Gemeinschaft vorgesehen.

Zur Erhebung vergleichbarer Preise in der Gemeinschaft ist es zweckmäßig, die Feststellung der Marktpreise für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder auf eine genau festgelegte Vermarktungsstufe abzustellen und die erforderlichen Korrekturen festzulegen, die sich aus den in bestimmten Mitgliedstaaten verwendeten Schnittführungen im Verhältnis zur Referenzschnittführung der Gemeinschaft ergeben.

Zur Sicherstellung einer einheitlichen Einstufung der Schlachtkörper ausgewachsener Rinder in der Gemeinschaft sind bestimmte Anwendungsbedingungen für diese Einstufung, insbesondere das Kriterium zur Unterscheidung der Klassen der nicht kastrierten männlichen Tiere untereinander, festzusetzen.

Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 24.

(2)

ABl. Nr. L 123 vom 7.5.1981, S. 3.

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