Artikel 5 VO (EWG) 82/65

(1) Außer im Fall höherer Gewalt, der von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt ist, und vorbehaltlich Artikel 2 Absatz 3 erheben die Mitgliedstaaten einen Betrag von 24,15 ECU je 100 kg Zucker der übertragenen Zuckermenge, bezüglich der das Unternehmen der Lagerverpflichtung gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 nicht nachgekommen ist.

Auf die im ersten Unterabsatz genannte Zuckermenge erheben die Mitgliedstaaten zusätzlich einen Betrag gleich der beim Absatz geltenden Lagerkostenabgabe gemäß Artikel 8 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die zur Anwendung dieses Artikels insbesondere in dem vom beteiligten Unternehmen geltend gemachten Fall höherer Gewalt erforderlich sind.

Hat der betreffende Mitgliedstaat einen Fall höherer Gewalt anerkannt, so werden die übertragenen B- oder C-Zuckermengen, die vernichtet oder beschädigt wurden, ohne wiedergewonnen worden zu sein, auf Antrag des betreffenden Unternehmens als nicht übertragen angesehen. Für den in diesem Sinne nicht übertragenen C-Zucker fordert der Mitgliedstaat die Rückerstattung der bereits als Lagerkostenvergütungen ausgezahlten Beträge.

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