Artikel 4 VO (EWG) 82/65
Die Mitteilung gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 enthält:
- a)
- eine Erklärung des betreffenden Unternehmens, daß der zu übertragende Zucker B- oder C-Zucker ist und mit der eine Einlagerungsverpflichtung im Sinne des vorgenannten Artikels 27 für den Zeitraum eingegangen wird, dessen Laufzeit mit dem unter Buchstabe c) angegebenen Zeitpunkt beginnt,
- b)
-
die zu übertragende Menge an B- oder C-Zucker, ausgedrückt in Weißzucker, jeweils aufgeteilt auf:
- —
-
die Übertragung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999;
- —
-
die Übertragung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999,
- c)
- den Zeitpunkt des Beginns des Zeitraums der Einlagerungsverpflichtung,
- d)
- die zur Feststellung gemäß Artikel 2 benötigten Angaben.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen.
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