Artikel 4 VO (EWG) 82/65

Die Mitteilung gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 enthält:

a)
eine Erklärung des betreffenden Unternehmens, daß der zu übertragende Zucker B- oder C-Zucker ist und mit der eine Einlagerungsverpflichtung im Sinne des vorgenannten Artikels 27 für den Zeitraum eingegangen wird, dessen Laufzeit mit dem unter Buchstabe c) angegebenen Zeitpunkt beginnt,
b)
die zu übertragende Menge an B- oder C-Zucker, ausgedrückt in Weißzucker, jeweils aufgeteilt auf:

die Übertragung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999;

die Übertragung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999,

c)
den Zeitpunkt des Beginns des Zeitraums der Einlagerungsverpflichtung,
d)
die zur Feststellung gemäß Artikel 2 benötigten Angaben.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen.

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