Artikel 3 VO (EWG) 82/65

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird für Zuckerrüben, die zu einer dem übertragenen Zucker entsprechenden Menge verarbeitet worden sind, von dem betreffenden Unternehmen mindestens der Mindestpreis für A-Zuckerrüben gezahlt, welcher zum Zeitpunkt gilt, an dem der Zeitraum der Einlagerungsverpflichtung für die Menge des übertragenen Zuckers abläuft. Dieser Preis wird um die Zu- und Abschläge entsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität berichtigt.

(2) Hat das Unternehmen, das den Übertragungsbeschluß gefaßt hat, für die Zuckerrüben, die zu dem übertragenen Zucker verarbeitet worden sind, keine vorläufige Zahlung vorgenommen, die dem Mindestpreis für A-Zuckerrüben entspricht, welcher für das Wirtschaftsjahr gilt, in dem sie erzeugt wurden, dann muß es den Zuckerrübenerzeuger an der Rückzahlung der Lagerkosten für den in Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Zeitraum teilhaben lassen.

Dabei sind in Betracht zu ziehen:

a)
der Anteil der Finanzierungskosten, der gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 für die Feststellung der betreffenden Lagerkostenvergütung herangezogen wurde,
b)
der Prozentsatz gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung,
c)
das Rendement gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung.

(3) Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann mit Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats von Absatz 1 abgewichen werden.

Findet Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 Anwendung, so darf die Abweichung von Absatz 1 nicht dazu führen, daß die Gesamteinnahmen eines jeden Zuckerrübenerzeugers niedriger sind als diejenigen, die sich aus der Anwendung der Artikel 6 und 32 der vorgenannten Verordnung ergeben.

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