Artikel 2 VO (EWG) 82/65

(1) Ein Unternehmen kann nur die Übertragung des Zuckers beschließen, dessen Erzeugung als B- oder C-Zucker durch den betreffenden Mitgliedstaat festgestellt worden ist.

Für die Übertragung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 kann sich dieser Beschluss des Unternehmens höchstens auf eine Menge erstrecken, die 20 v. H. seiner A-Quote für das Wirtschaftsjahr entspricht, in dem der betreffende Zucker erzeugt worden ist.

Die Unternehmen jedoch, die im Wirtschaftsjahr 1981/82 beschlossen haben, auf das Wirtschaftsjahr 1982/83 eine Menge zu übertragen, die die im zweiten Unterabsatz genannte Begrenzung überschreitet, können die Übertragung einer Höchstmenge auf das Wirtschaftsjahr 1983/84 beschließen, die dieser letzteren Menge entspricht.

Soweit die Bedingungen des ersten Unterabsatzes erfüllt sind, beginnt der in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Lagerzeitraum für den übertragenen Zucker mit dem Zeitpunkt, den das Unternehmen der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats mitgeteilt hat. Dieser Zeitpunkt kann jedoch nicht vor dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei der betreffenden Stelle liegen. Wird in der Mitteilung ein Zeitpunkt genannt, der vor dem des Eingangs der Mitteilung liegt, so beginnt der Lagerzeitraum mit dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung.

(2) Im Hinblick auf die in Absatz 1 genannte Feststellung

a)
berechnet der Mitgliedstaat die Summe aus der bereits vom vorhergehenden Wirtschaftsjahr übertragenen und der Zuckermenge, die im laufenden Wirtschaftsjahr bis zu dem betreffenden Übertragungsbeschluß erzeugt worden ist, und
b)
zieht er von der unter a) genannten Summe die Menge des C-Zuckers, die gegebenenfalls vor dem betreffenden Übertragungsbeschluß ausgeführt worden ist, sowie die Menge ab, die im laufenden Wirtschaftsjahr gegebenenfalls Gegenstand von Übertragungsbeschlüssen gewesen ist.

(3) Die übertragenen Zuckermengen gelten als A-Zucker, der innerhalb des Wirtschaftsjahres zuerst erzeugt wurde, auf das er übertragen worden ist.

(4) Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 193/82 des Rates(1) an, so kann er zur Erreichung der in dem genannten Absatz erwähnten Ziele vorsehen, daß die im Absatz 1 zweiter Unterabsatz angegebene Begrenzung auf das zuckererzeugende Unternehmen während des oder der Wirtschaftsjahre, für die ein Teil seiner Quoten einem oder mehreren anderen zuckererzeugenden Unternehmen zugeteilt worden ist, keine Anwendung findet.

Hat außerdem das zuckererzeugende Unternehmen, dessen Quoten teilweise einem oder mehreren anderen zuckererzeugenden Unternehmen in Anwendung von Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 193/82 für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr zugeteilt wurden, vor dieser Zuteilung beschlossen, eine Zuckermenge auf das gleiche Wirtschaftsjahr zu übertragen, so wird dieser Übertrag als von dem oder den zuckererzeugenden Unternehmen beschlossen angesehen, die in den Genuß der Quotenzuteilung gekommen sind, und zwar nach Maßgabe der zugeteilten Quotenmengen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 21 vom 29.1.1982, S. 3.

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