Artikel 1 VO (EWG) 82/65

(1) Ein Unternehmen kann eine Rübenzuckermenge nur insoweit gemäß Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. l785/81 auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragen, als eine solche Möglichkeit in einer Branchenvereinbarung im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 206/68 vorgesehen ist.

Zur Übertragung vom Rübenzucker auf das folgende Wirtschaftsjahr bestimmt die im ersten Unterabsatz genannte Vereinbarung die Rübenmenge, die der zu übertragenden Zuckermenge entspricht, und die Aufteilung der betreffenden Zuckerrüben auf die Zuckerrübenerzeuger.

(2) Ein Unternehmen kann eine Rohrzuckermenge nur insoweit gemäß Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragen, als eine solche Möglichkeit vom Gemischten Ausschuss der betreffenden Fabrik gebilligt wird.

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