Präambel VO (EWG) 82/65

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 bestimmt, daß jedes Unternehmen beschließen kann, den die A-Quote überschreitenden Teil der Zuckererzeugung ganz oder teilweise unter Anrechnung auf die Erzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres auf dieses Wirtschaftsjahr zu übertragen. Die Möglichkeit für ein zuckererzeugendes Unternehmen, gegebenenfalls seine gesamte, die A-Quote überschreitende Erzeugung zu übertragen, erfordert, daß die betroffenen Zuckerrübenerzeuger im Rahmen einer Branchenvereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 206/68 des Rates vom 20. Februar 1968 über Rahmenvorschriften für die Verträge und Branchenvereinbarungen für den Kauf von Zuckerrüben(2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, eng an dem Übertragungsbeschluß beteiligt werden. Die Beziehungen zwischen den Rohrzuckerherstellern und den Zuckerrohrerzeugern in den französischen überseeischen Departements werden im Rahmen des Gemischten Ausschusses der betreffenden Fabrik geregelt. Es empfiehlt sich, als Voraussetzung für die Übertragung von Rohrzucker die Zustimmung des genannten Ausschusses vorzusehen.

Die Übertragung kann nur den tatsächlich erzeugten Zucker betreffen. Es ist deshalb vorzuschreiben, daß ein Unternehmen die Übertragung nur beschließen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat den über die A-Quote hinaus erzeugten Zucker festgestellt hat. Für diese Feststellung sind geeignete Bestimmungen vorzusehen, insbesondere über die Angaben, die das Unternehmen mitzuteilen hat.

Artikel 27 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 sieht für die Menge des übertragenen Zuckers, der während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten zu lagern ist, die Erhebung eines festzulegenden Betrages vor, wenn dieser Zucker während des genannten Lagerzeitraums abgesetzt wird. Der Absatz dieses Zuckers während des genannten Zeitraums rechtfertigt, wie für jeden anderen abgesetzten Zucker, die Erhebung eines Zusatzbetrags, der gleich der Lagerkostenabgabe gemäß Artikel 8 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist.

Die vorliegende Verordnung löst die Verordnung (EWG) Nr. 103/69 der Kommission vom 20. Januar 1969 über Durchführungsbestimmungen zur Übertragung eines Teils der Zuckererzeugung auf das folgende Zuckerwirtschaftsjahr(3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 144/69(4), ab.

Da die griechischen Zuckerrübenerzeuger noch nicht über besondere berufsständische Organisationen verfügen, sind Übergangsbestimmungen für die Übertragung von Zucker im Wirtschaftsjahr 1981/82 vorzusehen.

Der Verwaltungsausschuss für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2)

ABl. Nr. L 47 vom 23. 2. 1968, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 9.

(4)

ABl. Nr. L 20 vom 27. 1. 1969, S. 6.

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