Artikel 1 VO (EWG) 83/1603

(1) Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2194/81 genannten Einlagerungsstellen verkaufen die von ihnen nach Maßgabe des genannten Artikels 3 angekauften und eingelagerten Mengen getrockneter Weintrauben und getrockneter Feigen der Ernten 1981, 1982 und 1983

a)
an Brennereien,
b)
an Betriebe, welche die betreffenden Erzeugnisse verwenden zur Herstellung von

sogenannten „Pickles” der Tarifstelle ex 20.01 C des Gemeinsamen Zolltarifs;

Würzsossen sowie zusammengesetzte Würzmittel der Tarifstelle 21.04 C des Gemeinsamen Zolltarifs, oder

c)
an Betriebe, welche die betreffenden Erzeugnisse zu anderen Zwecken als dem Nahrungsverbrauch verwenden.

Diese Verkäufe werden im Wege der Ausschreibung oder zu im voraus festgesetzten Preisen vorgenommen.

(2) Die Verkäufe an die Brennereien erfolgen zu Bedingungen, die geeignet sind, eine Störung des Alkohol- und Spirituosenmarktes in der Gemeinschaft zu verhüten.

(2) Der Absatz der genannten Erzeugnisse hat unter Bedingungen zu erfolgen, bei denen gleicher Zugang zur Ware sowie gleiche Behandlung der Käufer gewährleistet sind.

(4) Der Einlagerungsstelle wird ein finanzieller Ausgleich gewährt, der dem Unterschied zwischen dem Mindestpreis für den Erzeuger und dem Verkaufspreis für die betreffenden Mengen entspricht.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 erlassen.

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