Präambel VO (EWG) 83/1603

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1088/83(3), ist eine Produktionsbeihilferegelung für getrocknete Feigen und getrocknete Weintrauben eingeführt worden.

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2194/81(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2674/82(5), können die Mengen getrockneter Weintrauben und Feigen, für die keine Verträge zwischen Erzeugern und Verarbeitern abgeschlossen wurden, von den Einlagerungsstellen angekauft werden. Gemäß Artikel 6 der gleichen Verordnung ist der Verkauf dieser Erzeugnisse durch Ausschreibung oder zu im voraus festgesetzten Preisen zu Bedingungen vorzunehmen, die der Marktentwicklung Rechnung tragen. Ferner sieht Artikel 10 die Gewährung einer Lagerhaltungsbeihilfe sowie eines finanziellen Ausgleichs bei diesen Verkäufen vor.

Die von den Einlagerungsstellen aufgrund der Verträge nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2194/81 angekauften Mengen getrockneter Weintrauben und getrockneter Feigen der Ernte 1981 befinden sich noch auf Lager und erreichen einen Umfang, bei dem das Marktgleichgewicht in Frage gestellt zu werden droht. Um dies zu vermeiden, ist vorzusehen, daß die Einlagerungsstellen diese Erzeugnisse an bestimmte Verarbeitungsbetriebe verkaufen können.

Die Bedingungen für den Verkauf an Brennereien müssen geeignet sein, eine Störung des Alkohol- und Spirituosenmarktes in der Gemeinschaft zu verhüten.

Für den Verlust der Einlagerungsstellen beim Verkauf der Erzeugnisse ist ein Ausgleich vorzusehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 10. 6. 1983 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 118 vom 5. 5. 1983, S. 16.

(4)

ABl. Nr. L 214 vom 1. 8. 1981, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 284 vom 7. 10. 1982, S. 3.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.