Artikel 3 VO (EWG) 83/1915
Die Verbindungsstelle übermittelt der Kommission sämtliche Betriebsbogen, die in der Form gemäß Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 eingereicht worden sind.
Für das Rechnungsjahr 2004 werden die Betriebsbogen der Kommission spätestens dreizehn Monate nach Ende des Rechnungsjahres, auf das sie sich beziehen, übermittelt. Die Verbindungsstelle in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei übermittelt die Betriebsbogen jedoch spätestens achtzehn Monate nach Ende des betreffenden Rechnungsjahres.
Ab dem Rechnungsjahr 2005 werden die Betriebsbogen spätestens zwölf Monate nach Ende des betreffenden Rechnungsjahres übermittelt.
Die Betriebsbogen gelten als der Kommission übermittelt, wenn die Verbindungsstelle nach Eingabe der Daten in das Datenlieferungs- und Kontrollsystem der Kommission und nach Durchführung der anschließenden EDV-Prüfungen bestätigt, dass die Daten in die Datenbank der Kommission geladen werden können.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.