Artikel 4 VO (EWG) 83/1915
Der Betriebsbogen ist ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn
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sein Inhalt sachlich richtig ist und
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die in ihm angegebenen Buchführungsdaten gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 aufgestellt und vorgelegt worden sind.
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