Artikel 4 VO (EWG) 83/1915

Der Betriebsbogen ist ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn

sein Inhalt sachlich richtig ist und

die in ihm angegebenen Buchführungsdaten gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 aufgestellt und vorgelegt worden sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.