Artikel 5 VO (EWG) 83/1915
(1) Die Kommission zahlt den Mitgliedstaaten eine Pauschalvergütung für jeden ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbogen, der ihr innerhalb der in Artikel 3 genannten Fristen zugesandt wurde.
(1a) Die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und der Kommission übersandten Betriebsbogen pro Mitgliedstaat, für die die Pauschalvergütung gezahlt werden kann, darf die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 für den betreffenden Mitgliedstaat festgesetzte Anzahl der Buchführungsbetriebe nicht übersteigen.
Umfasst der Mitgliedstaat mehr als ein Gebiet, so darf die Zahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und der Kommission übersandten Betriebsbogen, für die die Pauschalvergütung gezahlt werden kann, pro Gebiet um bis zu 20 % über der für das Gebiet festgesetzten Anzahl liegen, vorausgesetzt, dass die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und der Kommission übersandten Betriebsbogen für den betreffenden Mitgliedstaat die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 für jenen Mitgliedstaat festgesetzte Anzahl nicht überschreitet.
Beträgt die Anzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und der Kommission übersandten Betriebsbogen für ein Gebiet oder einen Mitgliedstaat weniger als 80 % der für das betreffende Gebiet oder den betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Anzahl der Buchführungsbetriebe, wird die Pauschalvergütung für die Betriebsbogen aus dem betreffenden Gebiet oder aus dem betreffenden Mitgliedstaat wie folgt gekürzt:
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um 10 % für die Rechnungsjahre 2005 und 2006;
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um 20 % für das Rechnungsjahr 2007 und die darauf folgenden Rechnungsjahre.
Ist die Anzahl sowohl für ein Gebiet als auch auf der Ebene des betreffenden Mitgliedstaates unzureichend, wird die Kürzung nur auf nationaler Ebene vorgenommen.
Die Kürzung für das Rechnungsjahr 2005 gemäß Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich gilt nicht für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei.
(2) Diese Pauschalvergütung wird in zwei Tranchen gezahlt:
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eine Anzahlung in Höhe von 50 % der Vergütung zu Beginn des Rechnungsjahres jedes Mitgliedstaats für die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 der Kommission(1) vorgesehene Zahl von Buchführungsbetrieben,
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der Rest, dessen Höhe in der Weise berechnet wird, daß die Vergütung mit der Anzahl ordnungsgemäß ausgefüllter und der Kommission übersandter Betriebsbogen multipliziert und um die genannte Anzahlung vermindert wird, binnen sechs Monaten nach Eingang der Betriebsbogen bei der Kommission.
(3) Der Betrag der Pauschalvergütung wird nach dem Verfahren des Artikels 19 der Verordnung Nr. 79/65/EWG festgesetzt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 205 vom 13. 7. 1982, S. 5.
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