Artikel 6 VO (EWG) 83/1915
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab dem Beginn des Rechnungsjahres 1984.
Die Verordnung Nr. 184/66/EWG wird aufgehoben. Sie findet jedoch noch Anwendung bis zum Ende des Rechnungsjahres 1983.
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