ANHANG VO (EWG) 83/2213

QUALITÄTSNORM FÜR CHICORÉE

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm betrifft Chicorée, d. h. das durch Treiben aus der Wurzel der Chicorée-Witloof-Anbausorten (Cichorium intybus L. var. foliosum Hegi) gewonnene und zur Lieferung in unverarbeitetem Zustand an den Verbraucher bestimmte Erzeugnis. Chicorée für die industrielle Verarbeitung fällt nicht darunter.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm soll die Güteeigenschaften bestimmen, die der Chicorée nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen muß.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen muß der Chicorée unter Berücksichtigung der besonderen Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

ganz,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

frei von Rötungs-, Brand- oder Druckstellen,

frei von Beschädigungen durch Nagetiere oder Krankheiten,

frei von Beschädigungen durch Insekten oder andere Schädlinge,

frei von Ansätzen des Blütenstandes über mehr als drei Viertel der Länge des Chicorée,

sauber, insbesondere frei von beschmutzten Blättern und praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

hell, d. h. von weißer bis weißgelber Färbung,

glatt und sauber unterhalb des Blattansatzes abgeschnitten oder abgebrochen,

von frischem Aussehen,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Der Chicorée muß eine solche Entwicklung und einen solchen Zustand aufweisen, der ihm gestattet:

Transport und Hantierung auszuhalten und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort anzukommen.

B.
Klasseneinteilung

Der Chicorée wird in vier nachstehend definierte Klassen eingeteilt:
(i)
Klasse „Extra” :

Chicorée dieser Klasse muß von höchster Qualität sein.

Er muß insbesondere:

regelmäßig geformt sein,

fest sein,

gut eingehüllt sein, d. h. am oberen Ende spitz zulaufend und geschlossen,

äußere Blätter von mindestens drei Viertel der Länge des Sprosses aufweisen,

ohne grünliche oder glasige Färbung sein.

(ii)
Klasse I:

Chicorée dieser Klasse muß von guter Qualität sein. Er muß insbesondere:

ausreichend fest sein,

äußere Blätter von mindestens der Hälfte der Länge des Sprosses aufweisen,

ohne grünliche oder glasige Färbung sein.

Er darf weniger regelmäßig geformt und am oberen Ende weniger fest geschlossen und eingehüllt sein, wobei der Durchmesser der Öffnung jedoch nicht größer sein darf als ein Fünftel des maximalen Durchmessers des Chicorée.

(iii)
Klasse II:

Zu dieser Klasse gehört Chicorée, der nicht in die höheren Klassen eingestuft werden kann, der aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entspricht.

Er darf folgende Mängel aufweisen:

eine leicht unregelmäßige Form,

eine leichte Grünfärbung am Blattende,

eine leichte Öffnung am oberen Ende (der Durchmesser der Öffnung darf nicht größer sein als ein Drittel des maximalen Durchmessers des Chicorée).

Außerdem ist in dieser Klasse auch unregelmäßig geformter Chicorée zulässig, sofern er gesondert ist, in einheitlichen Partien aufgemacht ist und allen anderen Eigenschaften der angegebenen Klasse entspricht.

(iv)
Klasse III(1):

Zu dieser Klasse gehört Chicorée, der nicht in die höheren Klassen eingestuft werden kann, jedoch den für die Klasse II vorgesehenen Eigenschaften entspricht.

Er darf folgende Mängel aufweisen:

eine unregelmäßige Form,

eine grünliche Färbung der Blattenden,

leichte Rötungsspuren auf den äußeren Blättern.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größensortierung bestimmt sich nach dem Durchmesser des größten senkrecht zur Längsachse verlaufenden Querschnitts sowie nach der Länge. Für jede Klasse werden die Größensortierungen wie folgt festgesetzt:
(in cm)
ExtraIIIIII
Mindestdurchmesser
bei Chicorée von weniger als 14 cm Länge
2,52,52,52,5
bei Chicorée von 14 cm Länge oder darüber
332,52,5
Höchstdurchmesser68
Mindestlänge999(2)9(2)
Höchstlänge17202424
In ein und demselben Packstück
(i)
darf der Längenunterschied bei Chicorée der Klasse „Extra” höchstens 5 cm, bei Chicorée der Klasse I höchstens 8 cm und bei Chicorée der Klasse II und III höchstens 10 cm betragen,
(ii)
darf der Unterschied im Durchmesser bei Chicorée der Klasse „Extra” höchstens 2,5 cm, bei Chicorée der Klasse I höchstens 4 cm und bei Chicorée der Klasse II höchstens 5 cm betragen. Für Chicorée der Klasse III ist keine Höchstgrenze festgesetzt.

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.
Gütetoleranzen

(i)
Klasse „Extra” :

5 v. H. nach Anzahl oder Gewicht Chicorée, der nicht den Eigenschaften der Klasse entspricht, der aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen dieser Klasse I — genügt.

(ii)
Klasse I:

10 v. H. nach Anzahl oder Gewicht Chicorée, der nicht den Eigenschaften der Klasse entspricht, der aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen dieser Klasse II — genügt.

(iii)
Klasse II:

10 v. H. nach Anzahl oder Gewicht Chicorée, der weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entspricht; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

(iv)
Klasse III:

15 v. H. nach Anzahl oder Gewicht Chicorée, der weder den Eigenschaften der Klasse noch en Mindesteigenschaften entspricht; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B.
Größentoleranzen

Für alle Klassen: 10 v. H. nach Anzahl oder Gewicht Chicorée, dessen Länge und Durchmesser um höchstens 1 cm von den in Kapitel III angegebenen Abmessungen für die Größensortierung abweichen. Für den Mindestdurchmesser sind jedoch keine Toleranzen zulässig.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muß gleichmäßig sein und darf nur Chicorée gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Qualität und gleicher Größe enthalten. Bei Chicorée der Klasse III kann sich die Gleichmäßigkeit auf den Ursprung und die Größe beschränken. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission(3) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Arten gemischt werden.

B.
Aufmachung

Chicorée der Klassen „Extra” , I und II muß wie folgt aufgemacht sein:

entweder in gleichmäßigen Lagen

oder in Kleinpackungen.

Unregelmäßig geformter Chicorée der Klasse II und Chicorée der Klasse III müssen so verpackt sein, daß das einzelne Packstück ein Gewicht von mindestens 7 kg aufweist.

C.
Verpackung

Chicorée muß so verpackt werden, daß das Erzeugnis angemessen geschützt ist. Besteht das Verpackungsmaterial aus Holz, so müssen alle Zwischenwände durch ein Schutzmaterial abgedeckt sein. Im Inneren des Packstückes verwendete Material muß neu, sauber und so beschaffen sein, daß es keine äußeren oder inneren Veränderungen der Ware hervorrufen kann. Die Verwendung von Material und insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muß in auf der gleichen Seite befindlichen lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben folgende Angaben tragen:

A.
Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.
Art des Erzeugnisses

„Chicorée” , wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist.

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und gegebenenfalls Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.

D.
Handelsmerkmale

Klasse und im Falle Klasse II, falls zutreffend, die Angabe „unregelmäßige Sprosse” ; und — wahlfrei — sinngleiche nationale Bezeichnung

Höchst- und Mindestlänge für Chicorée der Klasse II und III mit einer Länge von 6 bis 12 cm.

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Fußnote(n):

(1)

Zusätzliche Klasse im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72. Die Anwendung dieser Klasse oder einiger ihrer Kriterien unterliegt einem Beschluß nach Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung

(2)

Chicorée von einer Länge zwischen 6 und 12 cm darf jedoch in der Klasse II und III unter der Bedingung angeboten werden, daß auf dem Packstück die Mindest- und die Höchstlänge des Chicorée angegeben sind

(3)

ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.

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