ANHANG I VO (EWG) 83/2213

QUALITÄTSNORM FÜR ZWIEBELN

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm betrifft Zwiebeln der aus „Allium cepa L.” hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in unverarbeitetem Zustand an den Verbraucher. Grüne Zwiebeln mit Blättern sowie Zwiebeln für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm soll die Güteeigenschaften bestimmen, die die Zwiebeln nach Aufbereitung und Verpackung (SIC! Verpakung) aufweisen müssen.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Zwiebeln unter Berücksichtigung der besonderen Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen wie folgt beschaffen sein:

ganz

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen;

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen;

frei von Frostschäden;

ausreichend trocken für den vorgesehenen Verwendungszweck (bei Zwiebeln zur Lagerung müssen mindestens die beiden ersten Außenhäute sowie der Stengel vollkommen ausgetrocknet sein);

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit;

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Außerdem muß der Stengel abgedreht oder sauber abgeschnitten sein und darf nicht länger als 4 cm sein (ausgenommen Zwiebeln in Zöpfen). Die Zwiebeln müssen einen solchen Zustand aufweisen, der ihnen gestattet:

Transport und Hantierung auszuhalten und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort anzukommen.

B.
Klasseneinteilung

Die Zwiebeln werden in drei nachstehend definierte Klassen eingeteilt:

(i)
Klasse I:

Zwiebeln dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Form und Färbung aufweisen. Die Zwiebeln müssen sein:

fest,

nicht gekeimt (von außen nicht sichtbar),

ohne hohle und verhärtete Stengel,

frei von Schwellungen, die durch eine anomale vegetative Entwicklung hervorgerufen sind,

praktisch frei von Wurzelresten (bei Zwiebeln, die vor der vollständigen Reife geerntet werden, dürfen jedoch Wurzelreste vorhanden sein).

Zulässig sind jedoch

leichte Flecken, welche die letzte das Fleisch schützende pergamentartige Haut nicht beeinträchtigen, soweit sie nicht mehr als 1/5 der Oberfläche der Zwiebel insgesamt bedecken;

kleine Risse in den Außenhäuten und das teilweise Fehlen der Außenhäute, soweit das Fleisch geschützt ist.

(ii)
Klasse II:

Zu dieser Klasse gehören Zwiebeln, die nicht in die Klasse I eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Sie müssen ausreichend fest sein und dürfen folgende Fehler aufweisen, sofern sie ihre wesentlichen Qualitäts- und Aufmachungseigenschaften behalten:

sortenuntypische Form und Färbung,

von außen sichtbarer Beginn der Keimung (höchstens 10 v. H. nach Anzahl oder Gewicht der Zwiebeln je Verpackungseinheit),

Reibungsspuren,

leichte Zeichen von Schädlings- oder Krankheitsbefall,

kleine vernarbte Risse,

leichte verheilte Quetschungen, die die Haltbarkeit nicht beeinträchtigen.

Sie dürfen Wurzelreste aufweisen. Zulässig sind ferner:

Flecken, sofern sie die letzte das Fleisch schützende pergamentartige Haut nicht beeinträchtigen und soweit sie nicht mehr als die Hälfte der Oberfläche der Zwiebel insgesamt bedecken;

Risse in den Außenhäuten und das teilweise Fehlen der Außenhäute, wobei das Fleisch bis zu 1/3 der Oberfläche freiliegen kann, vorausgesetzt, daß es unbeschädigt ist.

(iii)
Klasse III(1):

Zu dieser Klasse gehören Zwiebeln, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den Eigenschaften der Klasse II entsprechen. Sie dürfen jedoch folgendes aufweisen:

leichte Spuren von Erde,

beginnende Keimung (höchstens 20 v. H. nach Anzahl oder Gewicht Zwiebeln für eine bestimmte Verpakungseinheit) (SIC! Verpakungseinheit)

Quetschungen, die die Haltbarkeit nicht beeinträchtigen.

Fleken, sofern sie die letzte das Fleisch schützende pergamentartige Haut nicht beeinträchtigen.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größensortierung erfolgt nach dem größten Querdurchmesser. Der Durchmesserunterschied zwischen der kleinsten und der größten Zwiebel in ein und demselben Packstück darf folgende Werte nicht übersteigen:

5 mm, wenn die kleinste Zwiebel einen Durchmesser von 10 mm bis 20 mm ausschließlich hat; bei Zwiebeln mit einem Durchmesser von 15 mm bis 25 mm ausschließlich darf der Unterschied jedoch 10 mm betragen,

15 mm, wenn die kleinste Zwiebel einen Durchmesser von 20 mm bis 40 mm ausschließlich hat,

20 mm, wenn die kleinste Zwiebel einen Durchmesser von 40 mm bis 70 mm ausschließlich hat,

30 mm, wenn die kleinste Zwiebel einen Durchmesser von 70 mm oder mehr hat.

Der Mindestdurchmesser beträgt 10 mm. Zwiebeln der Klasse III dürfen einen Höchstunterschied von 30 mm in ein und demselben Packstück aufweisen.

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.
Gütetoleranzen

(i)
Klasse I

10 v. H. nach Anzahl oder Gewicht Zwiebeln, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen dieser Klasse II — genügen.

(ii)
Klasse II und III

10 v. H. nach Anzahl oder Gewicht Zwiebeln, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B.
Größentoleranzen

Für alle Klassen: 10 v. H. nach Anzahl oder Gewicht Zwiebeln, die nicht der angegebenen Größe entsprechen, deren Durchmesser jedoch höchstens um 20 v. H. vom angegebenen Durchmesser abweicht.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muß gleichmäßig sein und darf nur Zwiebeln gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Qualität und gleicher Größe enthalten. Bei Zwiebeln der Klasse III kann sich die Gleichmäßigkeit auf den Ursprung und auf den Handelstyp beschränken. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B.
Aufmachung

Die Zwiebeln können aufgemacht sein:

in Lagen oder Schichten,

lose im Gebinde,

in Zöpfen (die Zöpfe müssen aus mindestens 16 Zwiebeln mit vollkommen ausgetrockneten Stengeln bestehen).

C.
Verpackung

Die Zwiebeln müssen so verpackt sein, daß das Erzeugnis angemessen geschützt ist. Im Inneren des Packstücks verwendetes Material muß neu, sauber und so beschaffen sein, daß es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material und insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung, ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muß in auf der gleichen Seite befindlichen lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben folgende Angaben tragen.

A.
Identifizierung

„Packer und/oder Absender” : Name und Anschrift oder von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung. Falls jedoch eine kodierte Bezeichnung verwendet wird, muß die Angabe „Packer und/oder Absender” (oder eine entsprechende Abkürzung) in unmittelbarem Zusammenhang mit der kodierten Bezeichnung angebracht sein.

B.
Art des Erzeugnisses

„Zwiebeln” , wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist.

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und gegebenenfalls Anbaugebiete oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.

D.
Handelsmerkmale

Klasse,

Größe, ausgedrückt durch Mindest- und Höchstdurchmesser,

Gwicht. (SIC! Gewicht)

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Fußnote(n):

(1)

Zusätzliche Klasse im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72. Die Anwendung dieser Klasse oder einiger ihrer Kriterien unterliegt einem Beschluß nach Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.