Artikel 1 VO (EWG) 83/2288
Die Liste der biologischen und chemischen Stoffe, die nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 von den Eingangsabgaben befreit werden können, wird dieser Verordnung als Anhang beigefügt.
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