Präambel VO (EWG) 83/2288
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen(1), insbesondere auf Artikel 143,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 sieht die Befreiung von den Eingangsabgaben vor für biologische und chemische Stoffe für ausschließlich nichtkommerzielle Zwecke, die entweder von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder von Abteilungen dieser Einrichtungen oder von ermächtigten privaten Einrichtungen eingeführt werden, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist. Die Gewährung der Abgabenbefreiung ist jedoch auf solche biologischen oder chemischen Stoffe beschränkt, für die es im Zollgebiet der Gemeinschaft keine gleichartige Erzeugung gibt und die in einer Liste aufgeführt sind, die nach dem Verfahren des Artikels 143 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung erstellt wurde.
Nach den von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen gibt es im Zollgebiet der Gemeinschaft keine gleichartige Erzeugung für die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten biologischen und chemischen Stoffe.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Zollbefreiungen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1.
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