Artikel 10 VO (EWG) 83/2289

Die Geltungsdauer der Entscheidungen, mit denen die abgabenfreie Einfuhr zugelassen wird, beträgt sechs Monate.

Bei Vorliegen besonderer Umstände können die zuständigen Behörden diese Frist verlängern.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.