Artikel 13 VO (EWG) 83/2289

Spezifische Zubehörteile im Sinne von Artikel 71 zweiter Absatz und Artikel 72 Absatz 2 der Grundverordnung sind Waren, die zur Verwendung mit einem bestimmten Gegenstand besonders hergerichtet worden sind, um seine Leistungen oder seine Verwendungsmöglichkeiten zu verbessern.

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