Artikel 14 VO (EWG) 83/2289
Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile sowie Werkzeuge nach Artikel 71 Absatz 2 oder Artikel 72 Absatz 2 der Grundverordnung hat der Leiter der Bestimmungseinrichtung oder -organisation oder sein bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem die betreffende Einrichtung oder Organisation liegt.
Diesem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten werden, um festzustellen, ob die Voraussetzungen nach Artikel 71 Absatz 2 oder Artikel 72 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllt sind.
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