Artikel 12 VO (EWG) 83/2289
(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungseinrichtung oder -organisation liegt, entscheidet unmittelbar über den in Artikel 11 genannten Antrag.
(2) Die zuständige Behörde gewährt die abgabenfreie Einfuhr nur, wenn der Zuwender aus der unentgeltlichen Überlassung an die Bestimmungseinrichtung oder -organisation nachweislich keinen mittelbaren oder unmittelbaren kommerziellen Vorteil zieht.
(3) Kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungseinrichtung oder -organisation liegt, aufgrund der ihr vorliegenden Angaben nicht beurteilen, ob der Gegenstand, für den die Abgabenbefreiung beantragt wird, als eigens für die Erziehung, Beschäftigung oder soziale Förderung von Behinderten gestaltet anzusehen ist, so findet das Verfahren nach Artikel 9 Anwendung.
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