Artikel 11 VO (EWG) 83/2289

(1) Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Gegenstände für Behinderte nach Artikel 74 der Grundverordnung hat der Leiter der Bestimmungseinrichtung oder -organisation oder sein bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem die betreffende Einrichtung oder Organisation liegt.

(2) Der Antrag hat die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a) bis e) bezeichneten Angaben zu enthalten; dem Antrag sind Unterlagen mit allen zweckdienlichen Angaben über die besonderen Merkmale und technischen Daten des Gegenstands beizufügen.

Der Antrag hat ferner nachstehende Angaben zu enthalten:

a)
Name und Anschrift des Zuwenders,
b)
eine Bestätigung des Antragstellers, daß die Gegenstände, für die Abgabenbefreiung beantragt wird, der Bestimmungseinrichtung oder -organisation tatsächlich ohne jede kommerzielle Gegenleistung, insbesondere werbender Art, überlassen werden.

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