Artikel 11 VO (EWG) 83/2289
(1) Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Gegenstände für Behinderte nach Artikel 74 der Grundverordnung hat der Leiter der Bestimmungseinrichtung oder -organisation oder sein bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem die betreffende Einrichtung oder Organisation liegt.
(2) Der Antrag hat die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a) bis e) bezeichneten Angaben zu enthalten; dem Antrag sind Unterlagen mit allen zweckdienlichen Angaben über die besonderen Merkmale und technischen Daten des Gegenstands beizufügen.
Der Antrag hat ferner nachstehende Angaben zu enthalten:
- a)
- Name und Anschrift des Zuwenders,
- b)
- eine Bestätigung des Antragstellers, daß die Gegenstände, für die Abgabenbefreiung beantragt wird, der Bestimmungseinrichtung oder -organisation tatsächlich ohne jede kommerzielle Gegenleistung, insbesondere werbender Art, überlassen werden.
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