Artikel 16 VO (EWG) 83/2289

Für die Gewährung der Abgabenbefreiung für die in Artikel 71 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung genannten Gegenstände, die von den Blinden selbst zum eigenen Gebrauch eingeführt werden, gelten die Artikel 4, 13, 14 und 15 sinngemäß.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.