Artikel 17 VO (EWG) 83/2289
Für die Gewährung der Abgabenbefreiung für Gegenstände, die von den Behinderten selbst zum eigenen Gebrauch eingeführt werden, gelten folgende Artikel sinngemäß:
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die Artikel 6, 7 und 10 im Falle von in Artikel 72 Absatz 1 der Grundverordnung genannten Gegenständen;
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die Artikel 13, 14 und 15 im Falle von in Artikel 72 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Gegenständen.
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