Artikel 18 VO (EWG) 83/2289

Die zuständigen Behörden können zulassen, daß der in den Artikeln 4 und 6 genannte Antrag in vereinfachter Form gestellt wird, wenn er sich auf Gegenstände bezieht, die unter den Bedingungen der Artikel 16 und 17 eingeführt worden sind.

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