Artikel 2 VO (EWG) 83/2289
(1) Die Abgabenbefreiung für die in Artikel 71 und Artikel 72 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung genannten Gegenstände begründet für die Bestimmungseinrichtung oder -organisation die Verpflichtung,
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die betreffenden Gegenstände unmittelbar an den angemeldeten Bestimmungsort zu verbringen,
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sie in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen,
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sie ausschließlich zu den in den genannten Artikeln vorgesehenen Zwecken zu verwenden,
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die Durchführung aller Überwachungsmaßnahmen zu erleichtern, die von den zuständigen Behörden für erforderlich gehalten werden um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung weiter erfüllt sind.
(2) Der Leiter der Bestimmungseinrichtung oder -organisation oder sein bevollmächtigter Vertreter hat den zuständigen Behörden eine Erklärung vorzulegen, daß ihm die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen bekannt sind und daß er ihnen nachkommen wird.
Die zuständigen Behörden können vorsehen, daß die genannte Erklärung für jede einzelne von einer Bestimmungseinrichtung oder -organisation getätigte Einfuhr oder aber global für mehrere oder alle Einfuhren einer Bestimmungseinrichtung oder -organisation vorgelegt wird.
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