Artikel 3 VO (EWG) 83/2289

(1) Bei Anwendung von Artikel 77 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der Grundverordnung hat die empfangende Einrichtung oder Organisation vom Zeitpunkt der Übernahme an die in Artikel 2 genannten Verpflichtungen zu erfüllen.

(2) Befindet sich die empfangende Einrichtung oder Organisation in einem anderen Mitgliedstaat als die abgebende, so wird beim Versand von der zuständigen Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats ein Kontrollexemplar T 5 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 ausgestellt, um zu gewährleisten, daß der Gegenstand einer Verwendung zugeführt wird, die den Anspruch auf Beibehaltung der Abgabenbefreiung begründet. Zu diesem Zweck ist das Kontrollexemplar in Feld 104 unter der Angabe „andere” mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

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Gegenstand für Behinderte: Weitergewährung der Zollbefreiung abhängig von der Voraussetzung des Artikels 77 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 ,

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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe oder Überlassung von Ersatzteilen, Bestandteilen oder spezifischen Zubehörteilen von Gegenständen für Behinderte sowie von Werkzeugen zur Wartung, Kontrolle, Eichung oder Instandsetzung von solchen Gegenständen, die nach Artikel 71 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 2 der Grundverordnung abgabenfrei eingeführt worden sind.

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