Artikel 4 VO (EWG) 83/2289

(1) Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Gegenstände für Blinde nach Artikel 71 Absatz 1 der Grundverordnung hat der Leiter der Bestimmungseinrichtung oder -organisation oder sein bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem die betreffende Einrichtung oder Organisation liegt.

Diesem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten werden, um darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit erfüllt sind.

(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungseinrichtung oder -organisation liegt, entscheidet unmittelbar über den in Absatz 1 genannten Antrag.

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