Artikel 6 VO (EWG) 83/2289

(1) Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Gegenstände für Behinderte nach Artikel 72 Absatz 1 der Grundverordnung hat der Leiter der Bestimmungseinrichtung oder -organisation oder sein bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem die betreffende Einrichtung oder Organisation liegt.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muß nachstehende Angaben enthalten:

a)
die vom Hersteller verwendete genaue Handelsbezeichnung, die in Betracht kommende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie die objektiven technischen Merkmale, aufgrund deren der Gegenstand als eigens für die Erziehung, Beschäftigung oder soziale Förderung von Behinderten gestaltet angesehen werden kann,
b)
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls des Lieferanten,
c)
Ursprungsland,
d)
Bestimmungsort,
e)
genauer Verwendungszweck,
f)
Preis oder Zollwert,
g)
Menge der eingeführten Gegenstände.

Dem Antrag sind Unterlagen mit allen zweckdienlichen Angaben über die besonderen Merkmale und technischen Daten des Gegenstands beizufügen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.