Artikel 8 VO (EWG) 83/2289

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission von sich aus oder auf deren Anfrage alle Auskünfte und alle technischen Unterlagen, damit diese beurteilen kann, ob die Gewährung der Abgabenbefreiung die Produktion gleichwertiger Gegenstände in der Gemeinschaft zu schädigen droht.

(2) Gelangt die Kommission nach Prüfung der ihr vorliegenden Auskünfte und Unterlagen zu der Auffassung, daß die abgabenfreie Einfuhr eines Gegenstands die Produktion gleichwertiger Gegenstände in der Gemeinschaft zu schädigen droht, so legt sie diesen Fall unverzüglich einer aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehenden Sachverständigengruppe vor, die im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zusammentritt.

Die Auskünfte und Unterlagen, auf die die Kommission ihre Auffassung stützt, werden den Sachverständigen unverzüglich mitgeteilt.

(3) Ergibt die Prüfung nach Absatz 2, daß die abgabenfreie Einfuhr eines Gegenstands die Produktion gleichwertiger Gegenstände in der Gemeinschaft zu schädigen droht, so trifft die Kommission eine Entscheidung, mit der festgestellt wird, daß die Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr des betreffenden Gegenstands nicht vorliegen.

(4) In dringenden Fällen kann die Kommission die in Absatz 3 genannte Entscheidung ohne vorheriges Zusammentreten der Sachverständigengruppe nach Absatz 2 treffen.

Diese Entscheidung hat nur vorläufige Gültigkeit und muß nach Durchführung der in Absatz 2 vorgesehenen Prüfung von der Kommission bestätigt oder aufgehoben werden.

Ohne den Abschluß dieses Verfahrens abzuwarten, können die zuständigen Behörden den eingeführten Gegenstand vorläufig von den Abgaben freistellen, sofern sich die Bestimmungseinrichtung oder -organisation verpflichtet, die Abgaben zu entrichten, falls die Kommission ihre Entscheidung bestätigt.

Die zuständigen Behörden können die Freistellung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, deren Form und Höhe sie bestimmen.

(5) Die Entscheidungen der Kommission werden umgehend dem betroffenen Mitgliedstaat bekanntgegeben. Sie wird, gegebenenfalls in verkürzter Form, möglichst umgehend im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Teil C, veröffentlicht.

(6) Die Kommission führt mindestens einmal jährlich mit der in Absatz 2 genannten Sachverständigengruppe anhand von Unterlagen, die von den betroffenen Mitgliedstaaten vorzulegen sind, eine eingehende Prüfung durch, ob die Entscheidungen, mit denen bestimmte Gegenstände von der Gewährung der Abgabenbefreiung ausgeschlossen wurden, ganz oder teilweise aufzuheben sind.

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