Artikel 9 VO (EWG) 83/2289

(1) Kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungseinrichtung oder -organisation liegt, nicht beurteilen, ob der im Antrag nach Artikel 6 aufgeführte Gegenstand als eigens für die Erziehung, Beschäftigung oder soziale Förderung von Behinderten gestaltet anzusehen ist, so übersendet sie der Kommission den Antrag zusammen mit den zugehörigen technischen Unterlagen zur Einleitung des Verfahrens nach den Absätzen 2 bis 6.

Ohne den Abschluß dieses Verfahrens abzuwarten, kann die zuständige Behörde den eingeführten Gegenstand vorläufig von den Abgaben freistellen, sofern sich die Bestimmungseinrichtung oder -organisation verpflichtet, die Abgaben im Falle der Versagung der Abgabenbefreiung zu entrichten.

Die zuständige Behörde kann die Freistellung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, deren Form und Höhe sie bestimmt.

(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags übermittelt die Kommission den übrigen Mitgliedstaaten eine Ablichtung des Antrags und der Unterlagen.

(3) Hat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Absendung dieser Unterlagen kein Mitgliedstaat gegenüber der Kommission Einwendungen gegen eine Abgabenbefreiung erhoben, so gelten die Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr für diesen Gegenstand als erfüllt. Die Kommission gibt dies dem betroffenen Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der festgesetzten Frist bekannt. Diese Bekanntgabe wird, gegebenenfalls in verkürzter Form, möglichst umgehend im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Teil C, veröffentlicht.

(4) Hat ein Mitgliedstaat innerhalb der in Absatz 3 bezeichneten Frist von drei Monaten gegenüber der Kommission Einwendungen gegen eine Abgabenbefreiung erhoben, so legt die Kommission diesen Fall unverzüglich einer aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehenden Sachverständigengruppe vor, die im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zusammentritt.

Die Einwendungen nach vorstehendem Unterabsatz sind zu begründen. Aus der Begründung muß hervorgehen, weshalb der Gegenstand nicht als eigens für die Erziehung, Beschäftigung oder soziale Förderung von Behinderten gestaltet anzusehen ist.

Die Kommission teilt die Einwendungen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten mit.

(5) Ergibt die Prüfung nach Absatz 4, daß der Gegenstand, für den die Abgabenbefreiung beantragt wurde, als eigens für die Erziehung, Beschäftigung oder soziale Förderung von Behinderten gestaltet anzusehen ist, so trifft die Kommission eine Entscheidung, mit der festgestellt wird, daß die Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr des betreffenden Gegenstandes erfüllt sind.

Andernfalls trifft die Kommission eine Entscheidung des Inhalts, daß die Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr nicht vorliegen.

Die Entscheidung der Kommission wird dem Mitgliedstaat der die Einleitung des Verfahrens veranlaßt hat, binnen zwei Wochen bekanntgegeben. Diese Entscheidung wird, gegebenenfalls in verkürzter Form, möglichst umgehend im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Teil C, veröffentlicht.

(6) Hat die Kommission sechs Monate nach Eingang des Antrags noch keine Entscheidung nach Absatz 5 getroffen, so gelten die Voraussetzungen für eine abgabenfreie Einfuhr des betreffenden Gegenstands als erfüllt.

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