Artikel 12 VO (EWG) 83/2290

Spezifische Zubehörteile im Sinne von Artikel 53 Absatz a) der Grundverordnung sind Waren, die zur Verwendung mit einem bestimmten wissenschaftlichen Instrument oder Apparat besonders hergerichtet worden sind, um seine Leistungen oder seine Verwendungsmöglichkeiten zu verbessern.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.