Artikel 12 VO (EWG) 83/2290
Spezifische Zubehörteile im Sinne von Artikel 53 Absatz a) der Grundverordnung sind Waren, die zur Verwendung mit einem bestimmten wissenschaftlichen Instrument oder Apparat besonders hergerichtet worden sind, um seine Leistungen oder seine Verwendungsmöglichkeiten zu verbessern.
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