Artikel 13 VO (EWG) 83/2290

Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Ersatzteile, Bestandteile oder Zubehörteile bzw. für Werkzeuge nach Artikel 53 der Grundverordnung hat der Leiter der Bestimmungsanstalt oder -einrichtung oder sein bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem die betreffende Anstalt oder Einrichtung liegt.

Diesem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten werden, um festzustellen, ob die Voraussetzungen nach Artikel 53 der Grundverordnung erfüllt sind.

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