Artikel 15a VO (EWG) 83/2290

(1) Zur Einlagerung der Abgabenbefreiung für Instrumente und Apparate nach den Artikeln 63a und 63b der Grundverordnung hat der Leiter der Bestimmungseinrichtung oder -organisation oder sein bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem die Einrichtung oder Organisation liegt.

(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag muß folgende Angaben über die betreffenden Instrumente oder Apparate enthalten:

a)
die vom Hersteller verwendete genaue Handelsbezeichnung sowie die vermutliche Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur;
b)
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers sowie gegebenenfalls des Lieferanten;
c)
Ursprungsland;
d)
Verwendungsort;
e)
Verwendungszweck.

(3) Handelt es sich um eine unentgeltliche Überlassung, so muß der Antrag ferner folgende Angaben enthalten:

a)
Name oder Firma und Anschrift des Zuwenders;
b)
Bestätigung des Antragstellers, daß

der Spende der betreffenden Instrumente oder Apparate kein kommerzieller Zweck des Zuwenders zugrunde liegt und

keine Verbindung zwischen dem Zuwender und dem Hersteller der Instrumente oder Apparate besteht, für die die Befreiung beantragt wurde.

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