Artikel 15a VO (EWG) 83/2290
(1) Zur Einlagerung der Abgabenbefreiung für Instrumente und Apparate nach den Artikeln 63a und 63b der Grundverordnung hat der Leiter der Bestimmungseinrichtung oder -organisation oder sein bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem die Einrichtung oder Organisation liegt.
(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag muß folgende Angaben über die betreffenden Instrumente oder Apparate enthalten:
- a)
- die vom Hersteller verwendete genaue Handelsbezeichnung sowie die vermutliche Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur;
- b)
- Name oder Firma und Anschrift des Herstellers sowie gegebenenfalls des Lieferanten;
- c)
- Ursprungsland;
- d)
- Verwendungsort;
- e)
- Verwendungszweck.
(3) Handelt es sich um eine unentgeltliche Überlassung, so muß der Antrag ferner folgende Angaben enthalten:
- a)
- Name oder Firma und Anschrift des Zuwenders;
- b)
-
Bestätigung des Antragstellers, daß
- —
-
der Spende der betreffenden Instrumente oder Apparate kein kommerzieller Zweck des Zuwenders zugrunde liegt und
- —
-
keine Verbindung zwischen dem Zuwender und dem Hersteller der Instrumente oder Apparate besteht, für die die Befreiung beantragt wurde.
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