Artikel 15b VO (EWG) 83/2290

(1) Beabsichtigt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, für Instrumente oder Apparate im Sinne des Artikels 63a der Grundverordnung Abgabenbefreiung zu gewähren, so konsultiert sie die übrigen Mitgliedstaaten zu etwaigen in der Gemeinschaft hergestellten gleichwertigen Instrumenten oder Apparaten.

(2) Geht innerhalb einer Frist von vier Monaten keine Antwort bei der anfragenden Behörde ein, so geht diese davon aus, daß in den konsultierten Mitgliedstaaten keine Instrumente oder Apparate hergestellt werden, die den Instrumenten oder Apparaten, für die Abgabenbefreiung beantragt worden ist, gleichwertig sind.

(3) Erweist sich die Viermonatsfrist für die konsultierte Behörde als zu kurz, so teilt sie dies der anfragenden Behörde mit und gibt die Frist an, in der mit ihrer endgültigen Antwort zu rechnen ist; diese Frist darf jedoch höchstens zwei weitere Monate betragen.

(4) Stellt die anfragende Behörde nach Abschluß des Konsultationsverfahrens nach den Absätzen 1 bis 3 fest, daß die Voraussetzungen des Artikels 63a Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Grundverordnung erfüllt sind, so gewährt sie die Befreiung; anderenfalls lehnt sie den Antrag ab.

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