Artikel 16 VO (EWG) 83/2290

(1) Jeder Mitgliedstaat übersendet der Kommission eine Aufstellung der Instrumente oder Apparate, Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge, deren Preis oder Zollwert 5000 ECU übersteigt und für die er die Abgabenbefreiung nach den Artikeln 7, 14 oder 15c gewährt oder abgelehnt hat. In dieser Aufstellung sind die genaue Handelsbezeichnung der in Unterabsatz 1 genannten Waren sowie der achtstellige Code der Kombinierten Nomenklatur anzugeben. Ferner sind Hersteller und Ursprungsland dieser Waren sowie ihr Preis oder Zollwert zu vermerken.

(2) Die Übersendung der Aufstellung nach Absatz 1 erfolgt vor Ablauf des ersten und dritten Kalendervierteljahres für die Waren, für die im jeweils vorangegangenen Kalenderhalbjahr die Abgabenbefreiung gewährt oder abgelehnt wurde.

(3) Die Kommission übermittelt diese Aufstellungen den Mitgliedstaaten.

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