Artikel 17 VO (EWG) 83/2290
(1) Jeder Mitgliedstaat übersendet der Kommission ferner eine Aufstellung der Instrumente oder Apparate, für die er nach Artikel 10 eine Abgabenbefreiung gewährt hat. Diese Aufstellung enthält Name und Anschrift des Herstellers, die genaue Handelsbezeichnung der betreffenden Waren sowie die in dem Antrag auf Zollbefreiung angegebene Tarifnummer oder Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs.
(2) Die Übersendung der Aufstellungen nach Absatz 1 erfolgt vor Ablauf des ersten und dritten Kalendervierteljahres für die Waren, für die im jeweils vorangegangenen Kalenderhalbjahr eine Abgabenbefreiung gewährt wurde. Die Mitgliedstaaten können die Aufstellungen für kürzere Zeitabschnitte übermitteln.
(3) Die Kommission übermittelt diese Aufstellungen den Mitgliedstaaten.
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