Artikel 18 VO (EWG) 83/2290
Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften werden die Aufstellungen nach Artikel 16 in regelmäßigen Zeitabständen vom Ausschuß für Zollbefreiungen geprüft.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.