Artikel 18a VO (EWG) 83/2290

(1) Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Ausrüstungen nach den Artikeln 59a und 59b der Grundverordnung hat der Leiter der Forschungseinrichtung oder -anstalt mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft oder sein bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem die Forschungseinrichtung oder -anstalt mit Sitz in der Gemeinschaft liegt.

(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag muß folgende Angaben enthalten:

a)
eine Durchschrift der Übereinkunft über wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen Forschungsanstalten mit Sitz in der Gemeinschaft und mit Sitz in Drittländern;
b)
die genaue Handelsbezeichnung sowie Menge und Wert der Ausrüstungen und gegebenenfalls die vermutliche Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur;
c)
deren Ursprungs- und Herkunftsland;
d)
deren Verwendungsort;
e)
deren Verwendungszweck und Verwendungsdauer.

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