Artikel 18b VO (EWG) 83/2290

(1) Geht bei der für die Forschungseinrichtung oder -anstalt mit Sitz in der Gemeinschaft zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ein Antrag auf Abgabenbefreiung für Ausrüstungen im Sinne des Artikels 59a der Grundverordnung ein, so übermittelt sie den Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen der Kommission, damit er im Ausschuß für Zollbefreiungen geprüft werden kann, bevor die genannte zuständige Behörde eine Entscheidung trifft. Im Hinblick auf die genannte Überprüfung werden der Kommission die von dieser gewünschten zusätzlichen Angaben übermittelt.

(2) Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über ihre Entscheidung des Antrags auf Abgabenbefreiung.

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