Artikel 2 VO (EWG) 83/2290

(1) Die Abgabenbefreiung für die in den Artikeln 51, 52 Absatz 1 und 53 der Grundverordnung genannten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters — nachstehend als „Waren” bezeichnet — begründet für die Bestimmungsanstalt oder -einrichtung die Verpflichtung,

die betreffenden Waren unmittelbar an den angemeldeten Verwendungsort zu verbringen;

sie in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen;

die Durchführung aller Überwachungsmaßnahmen zu erleichtern, die die zuständigen Behörden für erforderlich halten, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung erfüllt sind oder weiterhin erfüllt werden.

Im Falle von Waren der Artikel 52 Absatz 1 und 53 der Grundverordnung begründet sie ferner für die Bestimmungsanstalt oder -einrichtung die Verpflichtung, die Waren ausschließlich für nicht kommerzielle Zwecke im Sinne des Artikels 54 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung zu verwenden.

(2) Der Leiter der Bestimmungsanstalt oder -einrichtung oder sein bevollmächtigter Vertreter hat den zuständigen Behörden eine Erklärung vorzulegen, daß ihm die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen bekannt sind und daß er ihnen nachkommen wird.

Die zuständigen Behörden können vorsehen, daß die im vorstehenden Absatz genannte Erklärung für jede einzelne von einer Bestimmungsanstalt oder -einrichtung getätigte Einfuhr oder aber global für mehrere oder alle Einfuhren vorgelegt wird.

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