Artikel 3 VO (EWG) 83/2290

(1) Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 2 erster Unterabsatz der Grundverordnung hat die empfangende Anstalt oder Einrichtung vom Zeitpunkt der Übernahme an die in Artikel 2 genannten Verpflichtungen zu erfüllen.

(2) Befindet sich die empfangende Anstalt oder Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat als die abgebende, so wird beim Versand von der zuständigen Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats ein Kontrollexemplar T 5 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 ausgestellt, um zu gewährleisten, daß die Waren einer Verwendung zugeführt werden, die den Anspruch auf Beibehaltung der Abgabenbefreiung begründet. Zu diesem Zweck ist das Kontrollexemplar in Feld 104 unter der Angabe „andere” mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

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UNESCO-Gegenstand: Weitergewährung der Zollbefreiung abhängig von der Voraussetzung des Artikels 57 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 ,

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(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe oder Überlassung von Ersatzteilen, Bestandteilen oder spezifischen Zubehörteilen von wissenschaftlichen Instrumenten oder Apparaten sowie von Werkzeugen für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlicher Instrumente oder Apparate, die nach Artikel 53 der Grundverordnung abgabenfrei eingeführt worden sind.

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